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Bestimmungen für Partnerprogramme

Diese Bestimmungen definieren die Regeln für die Teilnahme am Partnerprogramm von Archman GmbH. Durch die Teilnahme am Partnerprogramm akzeptiert der Partner die Regeln des Programms und erklärt sich damit einverstanden.

§1 Definitionen

  1. Das Programm ist das Partnerprogramm, dessen Inhalt in diesem Dokument enthalten ist.
  2. Organisator des Programms ist Archman Sp. Z oo. z o.o., mit Sitz in Krakau an der Filipa 17 Strasse wurde vom Bezirksgericht für Krakau in das Unternehmerregister eingetragen – Śródmieście in Krakau, 11. Handelsabteilung unter der KRS-Nummer: 0000276876, NIP: 677-22-86-732 mit einem Grundkapital von 250.000 PLN, Eigentümer des NAVIGATOR IT-Systems mit uneingeschränktem Recht, eine Lizenz für dieses System zu erteilen (Gebrauchsrecht).
  3. Partner – ein Partnersträger, die dem Partnerschaftsprogramm beitritt. Ein Partner kann eine Person sein, die ein Unternehmen führt, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtsfähigkeit, die nach dem Gesetz Rechtsfähigkeit gewährt und alle in den Verordnungen festgelegten Anforderungen an den Partner erfüllt.
  4. Ziel des Partnerprogramms ist es, ein Netzwerk von Partnern zu schaffen, deren Aufgabe es ist, das NAVIGATOR-System zu verkaufen, zu implementieren und zu warten.
  5. System – NAVIGATOR IT-System.
  6. Partnervertrag – Eine Vereinbarung über die Teilnahme am Partnerschaftsprogramm. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen dem Partner und dem Veranstalter, deren Gegenstand die Förderung des Systems ist, um zu Vertrieb und Implementierung zu führen.
  7. Kunde – eine natürliche Person, die ein Unternehmen führt, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, der das Gesetz Rechtsfähigkeit einräumt und die Rechte zur Nutzung des Systems im Rahmen des mit dem Partner geschlossenen Lizenzverkaufsvertrags erwirbt.
  8. Verkauf – Abschluss eines Systemlizenzverkaufsvertrags mit dem Kunden im Namen und zum Nutzen des Veranstalters unter Verwendung der Vertragsvorlage, die der Veranstalter dem Partner zur Verfügung gestellt hat.
  9. Lead – Kontaktdaten eines potenziellen Kunden, der der Teilnahme an der Systemdemonstration zugestimmt hat und nach Teilnahme an der Präsentation Interesse am Kauf des Systems gezeigt hat (z. B. in Form der Bereitschaft, weitere Verhandlungen zu führen und Fragen zu den technischen Fähigkeiten des Systems zu stellen und Bedingungen der Zusammenarbeit).

§2 Partnervertrag

  1. Der Partner tritt dem Programm bei, indem er mit dem Veranstalter eine Partnerschaftsvereinbarung abschließt. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms erfolgt auf der Grundlage des Partnerschaftsabkommens. Bei Abweichungen zwischen den Verordnungen und dem Partnerschaftsabkommen sind die Bestimmungen des Abkommens entscheidend. Änderungen der Bestimmungen nach Abschluss des Partnerschaftsvertrags haben keine Auswirkungen auf die Bestimmungen des Partnerschaftsvertrags, die weiterhin in Kraft sind.
  2. Der Partnerschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann den Partnerschaftsvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen, die am Ende des Kalendermonats berechnet wird.

§3 Unterstützung bei Vertrieb, Marketing und Implementierung

  1. Der Partner ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen aktiv zu ergreifen, um die Systemlizenzen zu verkaufen.
  2. Vor Beginn der in Nummer 1 dieses Absatzes genannten Aktivitäten verpflichtet sich der Partner, eine Reihe von Schulungen durchzuführen, die vom Veranstalter online an seinem Sitz oder an einem anderen vom Veranstalter angegebenen Ort vorbereitet werden. Der Partner ist verpflichtet, mindestens zwei Mitarbeiter zur Schulung zu entsenden, die sich in seinem Namen um den Verkauf oder die Implementierung des Systems kümmern.
  3. Der Partner verpflichtet sich, auf der Website und in anderen Werbe- und Marketingmaterialien des Veranstalters Informationen über die Teilnahme des Partners am Programm zu platzieren, einschließlich Bannern, die den Partner mit dem Veranstalter identifizieren, und Logos zur Kennzeichnung des Produktangebots des Veranstalters.
  4. Auf der Grundlage der Partnerschaftsvertrag gewährt der Veranstalter dem Partner für die Dauer der Partnerschaftsvertrag eine kostenlose, nicht ausschließliche Lizenz für das System zur Nutzung durch seine Mitarbeiter. Die Lizenz berechtigt Sie, das System zu installieren und gemäß dem beabsichtigten Zweck zu verwenden. Der Partnerschaftsvertrag berechtigt nicht zur Unterlizenzierung, Ausleihe oder Vermietung des Systems.
  5. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Partner bei der Analyse und Implementierung des Systems vor der Implementierung in Form von kostenlosen Konsultationen zu unterstützen, die von einem bestimmten Mitarbeiter des Veranstalters für den Partner 10 Stunden lang durchgeführt werden. monatlich. Nach Überschreitung der angegebenen Stundenzahl hat der Partner das Recht, Konsultationen zu dem in der Partnerschaftsvereinbarung angegebenen Preis zu bezahlen.
  6. Die Analyse vor der Implementierung und die Implementierung für den ersten Kunden werden vollständig vom Partner in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Organisators durchgeführt, der verpflichtet ist, bis zum Abschluss dieser Prozesse Unterstützung zu leisten.

§4 Provisionen und Zahlungen

  1. Die Teilnahme am Programm ist kostenlos.
  2. Der Partner hat Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die Bereitstellung von Leads an den Veranstalter und für den Verkauf des Systems sowie dessen Implementierung und Wartung unter den in diesem Absatz festgelegten und in der Partnerschaftsvereinbarung bestätigten Bedingungen.
  3. Bei der Übertragung von Leads wird die finanzielle Vergütung auf der Grundlage des im Partnerschaftsvertrag festgelegten Lead-Satzes berechnet und am Ende des Kalendermonats ausgezahlt.
  4. Bei Verkäufen wird die finanzielle Vergütung als Prozentsatz des Verkaufswerts berechnet und macht 15% des Auftragswertes aus.
  5. Bei Verkäufen durch den Partner, der gleichzeitig das System für den Kunden implementiert, wird die finanzielle Vergütung als Prozentsatz des Verkaufswerts berechnet und beträgt:
    • 20% der im Lizenzverkaufsvertrag festgelegten Lizenzgebühr und 10% der Vergütung für Implementierung und Service, wenn diese Services beim Veranstalter verbleiben,
    • 30% der im Lizenzverkaufsvertrag festgelegten Lizenzgebühr und 100% der Vergütung für die Implementierung und Wartung des Systems durch den Partner,
    • 40% der im Lizenzverkaufsvertrag festgelegten Lizenzgebühr nach Überschreitung der Verkaufsschwelle von 45 000 EUR, berechnet auf der Grundlage des Nettowerts der Lizenzgebühr in einem bestimmten Kalenderjahr und 100% der Vergütung für die Implementierung und Wartung des Systems durch der Partner,
    • 50% der im Lizenzverkaufsvertrag festgelegten Lizenzgebühr nach Überschreitung der Verkaufsschwelle von 65 000 EUR, berechnet auf der Grundlage des Nettowerts der Lizenzgebühr in einem bestimmten Kalenderjahr und 100% der Vergütung für die Implementierung und Wartung des Systems durch der Partner.
  6. Die Vergütung für die Implementierung und Wartung des Systems durch den Partner wird vom Kunden vollständig an den Partner unter den im Implementierungsvertrag und im zwischen dem Partner und dem Kunden geschlossenen Wartungsvertrag festgelegten Bedingungen gezahlt.
  7. Der Partner ist berechtigt, die Vergütung von der Lizenzgebühr in der Höhe abzuziehen, die auf die in Nummer 4 dieses Absatzes angegebene Weise berechnet wurde.
  8. Alle anfallenden Steuern und Gebühren, die sich aus dem Erhalt der Provision ergeben, werden vom Partner getragen.

§5 Haftungsausschluss

  1. Der Veranstalter ist nicht verantwortlich für die Handlungen des Partners.
  2. Der Veranstalter ist nicht verantwortlich für die Folge der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Partnerschaftsvertrags:
    • Verlorene Partnerleistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Programm
    • Schäden, die indirekt mit der Teilnahme am Programm zusammenhängen, insbesondere der Verlust potenzieller Gewinne durch den Partner

§6 Schutz personenbezogener Daten

  1. Die personenbezogenen Daten des Partners werden gemäß den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 10. Mai 2018 (Journal of Laws von 2018, Punkt 1000) und der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2016/679 von geschützt 27. April 2016 zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 / EG vom 27. April 2016 (Journal of Laws UE.L Nr. 119, S. 1).

§7 Geheimhaltungsklausel

  1. Der Partner verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsvertrag erhaltenen Informationen geheim zu halten, einschließlich technischer, technologischer, wirtschaftlicher, finanzieller, kommerzieller, organisatorischer Informationen der Unternehmen des Veranstalters oder anderer Informationen von wirtschaftlichem Wert sowie Daten in Bezug auf das System.

§8 Schlussbestimmungen

  1. Das für die Beilegung von Streitigkeiten geltende Recht ist polnisches Recht.
  2. Der Veranstalter hat das Recht, die Programmbestimmungen jederzeit zu ändern. Wenn die Bestimmungen geändert werden, wird die neue Version auf der Website des Veranstalters veröffentlicht.
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